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Verlag Bruchmann 01.12.2009
Gefährdungsbeurteilung - Zentrales Präventionsinstrument im Arbeitsschutz
Ausgangslage und aktuelle Situation
Der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gehört zu den wichtigsten Pflichten des Unternehmers. Mit der Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinie in deutsches Recht wurde die Grundlage zur Vermeidung bzw. Verringerung von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen geschaffen.
Alle dreieinhalb Minuten stirbt in der EU ein Mensch an arbeitsbedingten Ursachen. Unfälle bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen können durch Gefährdungsbeurteilung und geeignete Schutzmaßnahmen vermieden bzw. reduziert werden
Ein Blick auf Deutschland zeigt: Während bereits 97% der Großunternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, tun dies in Unternehmen mit einem bis neun Beschäftigten nur 30%, mit 10 bis 49 Beschäftigten nur 54% der Unternehmen (Quelle: EU-OSHA, Stand: 2005).
Als mögliche Gründe für den geringen Umsetzungsgrad nennt die EU-OSHA, dass die Gefährdungsbeurteilung als „kompliziert, bürokratisch oder als Aufgabe für Experten“ eingeschätzt wird. Die Gefährdungsbeurteilung ist jedoch das zentrale Präventionsinstrument im Arbeitsschutz.
§ 5 ArbSchG ist ein Ergebnis der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG – dem wichtigsten Dokument der europäischen Gesetzgebung zur Gefährdungsbeurteilung. Mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung wurde die gesetzliche Grundlage für verbesserten Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten geschaffen.
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Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung
Prävention bedeutet, dass Gefahren nicht erst erkannt werden, wenn es zu spät ist. Mögliche Gefährdungen müssen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit systematisch ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten können nur dann gewährleistet werden, wenn die Gefährdungen am Arbeitsplatz bekannt sind und geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Dabei ist die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht nur notwendige, unternehmerische Pflicht (§ 5 ArbSchG). Sie kann auch dazu beitragen, Kosten zu senken, denn: Betriebsstörungen, Ausfallzeiten und Fehlproduktionen werden vermieden bzw. verringert.
Eine einmalige Ermittlung der Gefährdungen im Unternehmen genügt nicht, so ist gemäß § 3 ArbSchG eine Aktualisierung u. a. erforderlich bei:
* betrieblichen Veränderungen in Bezug auf verwendete Stoffe, Maschinen, Verfahren,
* Arbeitsunfällen sowie Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. Erkrankungen,
* Änderung des Stands der Technik und
* Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden auch Prüffristen festgelegt, sofern sie vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben sind. Ebenso wird überwacht, ob vorgeschriebene Prüfungen durchgeführt werden.
Ziel ist die Verbesserung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, der Schutz der Umwelt und nicht zuletzt der Schutz der betrieblichen Gebäude und Anlagen.
Eine Gefährdungsbeurteilung kann bezogen auf Arbeitsplatz, Tätigkeit, Person oder Arbeitsmittel durchgeführt werden. In den meisten Fällen sind Mischformen erforderlich. Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben zu Form und Umfang. Spezielle Hinweise zur Vorgehensweise geben die TRGS 400 (Gefahrstoffe) bzw. die TRBS 1111 (Arbeitsmittel). Forderungen an die Gefährdungsbeurteilung werden in Verordnungen konkretisiert z. B. in der Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung.
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Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Das Arbeitsschutzgesetz legt zwar die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung fest, Form und Umfang dagegen können vom Unternehmen selbst bestimmt werden.
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) regt eine Gefährdungsbeurteilung in fünf Schritten an. Dieser Ansatz erscheint für die meisten Unternehmen geeignet. Dies gilt vor allem für KMU, falls keine erhöhten Risiken oder besondere betriebliche Gegebenheiten gelten:
Schritt 1 – Ermittlung der Gefahren und der gefährdeten Personen
Schritt 2 – Bewertung von Gefährdungen und Prioritätensetzung
Schritt 3 – Entscheidung über präventive Maßnahmen
Schritt 4 – Ergreifen von Maßnahmen
Schritt 5 – Kontrolle und Überprüfung
Ermittlung der Gefahren und der gefährdeten Personen
Zunächst werden Arbeitsplatz bzw. Tätigkeit, die beurteilt werden sollen, definiert und unter dem Aspekt der Gefährdungen betrachtet. Es existieren zahlreiche Arbeitshilfen für die systematische Ermittlung von Gefährdungen, die z. B. nach Branchen oder Stoffen spezifiziert sind. Es sollten diejenigen ausgewählt werden, die für die Gegebenheiten im jeweiligen Unternehmen am Besten geeignet sind. Beim Verwenden vorformulierter Checklisten ist zu beachten, dass sie nie alle denkbaren Gefährdungen enthalten können. Ergänzend müssen deshalb spezielle, betriebsspezifische Gefährdungen im Unternehmen betrachtet werden.
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Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen u. a. folgende Aspekte betrachtet werden:
* Sind die geltenden Vorschriften und Regeln, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, der Stand der Technik sowie Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten eingehalten?
* Welche Personen sind gefährdet? Bestehen für Kollegen oder Dritte in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes Gefährdungen?
Bewertung von Gefährdungen
Im nächsten Schritt erfolgt die Bewertung. Leitfragen sind hierbei: Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefahrensituation tatsächlich eintritt? Wie dringlich ist die Umsetzung von Schutzmaßnahmen? Wo sind Verbesserungen möglich?
Entscheidung über präventive Maßnahmen
Die Bewertung liefert die Grundlage dafür, welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Die Kosten für notwendige Schutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
Für Schutzmaßnahmen gelten grundsätzlich folgende Prioritäten:
* Gefährdung vermeiden z. B. durch Einsatz eines alternativen Verfahrens oder Stoffes. Es gilt der Grundsatz, Gefahren an der Quelle zu bekämpfen.
* Gefährdungen verringern durch folgende Schutzmaßnahmen:
1. Technische Schutzmaßnahmen z. B. Absaugung, Absperrung, Not-Halt-Befehlsgeräte
2. Organisatorische Schutzmaßnahmen z. B. Beschränkung der Einsatzzeiten oder Zugangsbeschränkungen
3. Persönliche Schutzmaßnahmen z. B. Atemschutz, Schutzbrille, Schutzanzug
Gemäß § 15 ArbSchG sind die Beschäftigten dazu verpflichtet, nicht nur die Maschinen, Werkzeuge und Transportmittel bestimmungsgemäß zu verwenden, sondern auch die - im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegte - Persönliche Schutzausrüstung. Dies dient nicht nur der eigenen Sicherheit, sondern auch der Gesundheit und Sicherheit von Kollegen oder Dritter, die sich in unmittelbarer Nähe aufhalten. Besteht „erhebliche Gefahr“ so müssen die Beschäftigten ihren Arbeitgeber oder Vorgesetzten „unmittelbar“ über Mängel informieren. Die Beschäftigten sollten in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden, da sie mit Arbeitsplatz und Tätigkeit am Besten vertraut sind.
Verantwortung
Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung trägt der Arbeitgeber. Er kann sie selbst durchführen oder „zuverlässige und fachkundige“ Personen damit beauftragen (§ 13 ArbSchG). Die Gefährdungsbeurteilung kann also auch intern von qualifizierten Mitarbeitern durchgeführt werden.
Dokumentation
Gemäß § 6 Abs. 1 ArbSchG sollte die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten ist dies Pflicht. Die Dokumentation muss mindestens enthalten:
* Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung,
* festgelegte Arbeitsschutzmaßnahmen,
* Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen.
Kontrolle und Überprüfung
Die Dokumentation dient sowohl der Eigenkontrolle als auch der Kontrolle durch die Überwachungsbehörden.
In Deutschland wurde in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ein Leitfaden zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung entwickelt. Er soll die Vollzugsbehörden dabei unterstützen, den Umfang und die Qualität von Gefährdungsbeurteilungen in Unternehmen zu beurteilen.
Gefährdungsbeurteilung soll keine „Eintagsfliege“ sein
Und schließlich soll die Gefährdungsbeurteilung als kontinuierlicher Prozess verstanden werden, der eine Anpassung an veränderte Bedingungen ermöglicht. Die systematische Ermittlung von Gefährdungen und die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen sollte deshalb in ein bestehendes Managementsystem integriert oder im Rahmen eines Arbeitsschutzmanagementsystems durchgeführt werden. Nur so kann nachhaltig die Zahl der Menschen verringert werden, die sich am Arbeitsplatz verletzen, gesundheitliche Schäden erleiden oder gar - durch Arbeitsunfälle oder berufsbedingte Krankheiten - ums Leben kommen.
Europäische Kampagne zur Gefährdungsbeurteilung
Diese Ziele verfolgt auch die EU u. a. durch Aktivitäten der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA). So endet die von der EU-OSHA initiierte, zweijährige Europäische Kampagne zur Gefährdungsbeurteilung im November 2009. Best Practice-Lösungen und relevante Informationen zur Gefährdungsbeurteilung – vor allem auch für KMU - stehen auch nach Ablauf der Kampagne weiterhin zur Verfügung.
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FAQs
Wie ist das Verhältnis von Aufwand und Nutzen der Gefährdungsbeurteilung?
Der finanzielle und zeitliche Aufwand für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung rechnet sich. Produktionsausfälle, Unfälle und krankheitsbedingte Ausfallzeiten werden reduziert. Die Mitarbeiter bleiben motiviert und leistungsfähig. Die gesetzlichen Forderungen werden erfüllt. Mögliche Rechtsfolgen bei Nichterfüllung sind: Geldstrafe wegen Ordnungswidrigkeit, strafrechtliche Verfolgung, Schadensersatzzahlungen.
In einer Studie der Universität Gießen wurde ein Return on Prevention von 1,6 ermittelt, d. h. die Investition in die Prävention je Euro erbringt einen Gewinn von 1,60 Euro. (siehe News: Prävention lohnt sich - gerade in Zeiten der Krise)
Wo gibt es Informationen zur Gefährdungsbeurteilung?
Die BAuA stellt ihr neues Portal www.gefaehrdungsbeurteilung.de für Arbeitgeber und Arbeitsschutzfachleute bereit. Neben Informationen zum Warum und Wie der Gefährdungsbeurteilung liefert eine Datenbank sowohl Grundlagenwissen als auch spezielle Handlungshilfen. Suchanfragen können nach Anbieter, Branche bzw. Gefährdungsart kategorisiert werden. Die Datenbank zur Gefährdungsbeurteilung bietet z. T. kostenfreie Informationen wie Checklisten, Leitfäden, Interaktive Anwendungen. Es handelt sich dabei um Muster-Handlungshilfen, die auf die spezifischen Gegebenheiten im Unternehmen angepasst werden müssen. Die Inhalte der Datenbank werden in die EU-Datenbank übertragen.
Für die zuständigen Landesbehörden und Unfallversicherungsträger hat die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) eine „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ erarbeitet. Sie soll dabei unterstützen, Unternehmen in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung zu beraten und zu überwachen (www.dguv.de).
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